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Allgemeine Mietbedingungen

Version gültig vom 15.12.2023.

Präambel

Voraussetzungen:

  • Mindestalter für Mieter*innen: 23
  • Führerschein seit: 3 Jahren
  • Rauchen ist nicht erlaubt
  • Tiere sind nicht erlaubt
  • Höhe der Kaution 1.500 Euro (Teilbetrag) fällig vor Mietbeginn
  • Das Wohnmobil ist versichert.
  • Bei mehreren Fahrer*innen, müssen alle Personalausweis und Führerschein zur Fotographie, während der Abholung vorlegen.
  • Das Fahrzeug ist bei Übergabe beschädigungsfrei mit Ausnahme der gekennzeichneten Schäden (Übergabgeprotokoll wird bei Abholung und Rückgabe erstellt).
  • Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt abgegeben werden.
  • Abwasser- und Fäkalientank müssen bei Rückgabe entleert und gereinigt sein.
  • Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt pünktlich, um die anschließenden Vermietungen nicht zu gefährden.
  • Hinweis: Es besteht kein Widerrufsrecht für Mietverträge von Kraftfahrzeugen.

Diese Mietbedingungen gelten ergänzend zu den Buchungsdaten/Buchungsbestätigung zwischen Vermietpartei (eweder Wohnmobil - Nikolai Ostapowicz) und Mietpartei, den Mietvoraussetzungen auf der Informationsseite des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Mietanfrage, sowie dem Übergabeprotokoll, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Übernahme und Rückgabe des Wohnmobils erfolgt immer in Blankenfelde-Mahlow in Südberlin/Brandenburg. Auch bei Buchung über Portale (goboony.com oder PaulCamper oder andere) gilt immer nur dieser hier vorliegende Mietvertrag.

Die Mietpartei bestätigt, dass sie den Mietvertrag erhalten hat.

1. Mietvertrag; allgemeine Vermietbedingungen

(1) Rechte aus dem Mietvertrag können nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung vom Vermieter auf Dritte übertragen werden.

(2) Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag als Fahrer*in genannten Personen geführt werden.

(3) Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Abholung und Rückgabe erfolgen am vereinbarten Übergabeort, sonst am Sitz des Vermieters.

(4) Überzieht die Mietpartei die vereinbarte Mietdauer, hat die Vermietpartei Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 546 BGB, deren Höhe sich je angefangenen 24 Stunden nach dem 2-fachen des vereinbarten Tagesmietpreises richtet. Die Vermietpartei kann bei Überziehung auf Kosten der Mietpartei den Versicherungsschutz verlängern.

(5) Der Vertragsgegenstand ist ausschließlich die Überlassung des Fahrzeugs. Die Vermietpartei schuldet keine Reiseleistung jeder Art.

(6) Der Mietpreis ergibt sich aus den aktuellen Preislisten zum Buchungszeitpunkt und ergibt sich aus der Mietdauer und Sonderwünschen. Eine spätere Preiserhöhung als der ausgewiesene Betrag zum Rechnungszeitpunkt ist ausgeschlossen und schützt die Mietpartei.

(7) Zum Zeitpunkt der Buchung wird eine Anzahlung von 500 Euro fällig. 50 Tage vor Mietbeginn wird 100% des Mietzinses fällig. Bei verfrühter Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt keinerlei Erstattung.

(8) Grundsätzlich sind 150 Kilometer pro Miet-Tag inklusive. Das Reiseziel wird im Übergabeprotokoll fixiert. Sollten die 150 Kilometer nicht ausreichen, können Kilometerpauschalen hinzugebucht werden. Darüber hinaus gehende, gefahrene Kilometer werden entsprechend der aktuellen Preisliste berechnet.

(7) Sollte es möglich sein, dass das Fahrzeug verfügbar sein könnte, kann das Fahrzeug bereits 24h vor dem vereinbarten Termin abgeholt werden, wenn die Vermietpartei dies einrichten kann. Ohne Zusatzkosten könnte die Mietpartei den Zeitraum für die Beladung nutzen. Ein Anspruch auf die Herausgabe besteht nicht und ist Fallabhängig. Der Versicherungsschutz beginnt ab Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe und ist von dem Buchungszeitraum unabhängig.

2. Kündigung; Zurückbehaltungsrecht; Unmöglichkeit:

(1) Für einen Rücktritt vom Mietvertrag gelten für die Mieterpartei die zum Storno-Zeitpunkt gültigen Stornierungsbedingungen. Diese sind in der jeweils aktuellen Form in der Rubrik Rücktritt einsehbar.

(2) Die Vermietpartei ist berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen  erfolgen. Die Vermietpartei erstattet der Mieterpartei den gezahlten Mietpreis vollständig.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(4) Die Vermietpartei wird die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, bis die Zahlung des Mietpreises der Vermietpartei nachgewiesen wurde. Zahlungseingang auf Konto.

(5) Wird der Vermietpartei nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe an die Mieterpartei nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.

(6) Umbuchungen sind möglich, wenn diese technisch möglich sind. Ist die Umbuchung Unmöglich besteht kein genereller Rechtsanspruch auf eine Umbuchung.

3. Zustand des Fahrzeugs:

(1) Das Fahrzeug wird der Mieterpartei in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. kleine Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder Parkrempler stellen keine Fahrzeugmängel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Parteien halten den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe des Fahrzeugs gemeinsam im Übergabeprotokoll fest, das Bestandteil des Mietvertrags ist.

(2) Die Mietpartei ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig gereinigt (nur innen, bitte keine Außenreinigung) an die Vermietpartei zurückzugeben. Kommt die Mietpartei dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, hat sie der Vermietpartei die durch die Reinigung entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen. Die Vermietpartei kann einen entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten.

(3) Die Vermietpartei kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.

(4) Es wird darauf hingewiesen, dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs 3,5t beträgt. Die Mietpartei haftet in vollem Umfang für jegliche Schäden und Folgeschäden und Schäden gegenüber Dritten, die bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts aufkommen. Kann ein passender Führer*innen-Schein bei Anmietung nicht vorgelegt werden, gilt der Mietvertrag als storniert entsprechend den Stornobedingungen.

(5) Der Fahrradträger ist nicht für e-Bikes geeignet, da diese auf Grund des hohen Gewichts den Aufbau zerstören würden. Die Heckgarage darf maximal bis 150 kg beladen werden. Auch hier ist bei Beladung von E-Bikes auf die Zuladung zu achten.

4. Nutzung; Fürsorgepflicht:

(1) Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU) gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht kein Versicherungsschutz. Die Mietpartei haftet außerhalb dieser Regionen voll.

(2) Gestattet ist nur die übliche Verwendung als Reise-Wohnmobil. Darüber hinausgehende Handlungen und jegliche illegale Tätigkeiten sind verboten.

(3) Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur gestattet, sofern die Mietpartei oder Fahrer*in im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, kein Fahrverbot besteht und die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen ist. Dazu ist ein Nachweis zu erbringen, den die Vermietpartei kopieren und elektronisch speichern darf. Dies betrifft alle Fahrer*innen.

(4) Das Fahrzeug darf nur im fahrtüchtigen Zustand gesteuert werden.

(5) Die Mietpartei des Fahrzeuges ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Übergabe dieselbe Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug walten zu lassen, als wäre sie der auf Werterhaltung bedachte Eigentümer. Insbesondere hat sie darauf zu achten, dass: (a) entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Fall von extremen Wetterbedingungen ergriffen werden, um eine Beschädigung des Fahrzeugs zu verhindern, (b) einer Gefahr durch absichtlicher Sachbeschädigung vorgebeugt wird, indem sie das Fahrzeug auf eigene Kosten sicher abstellt, (c) bei Hinweisen auf betriebsbedingte Probleme des Fahrzeugs sich gemäß der Betriebsanleitung des Fahrzeugs zu verhalten (z.B. bei Aufleuchten einer Warn- oder Kontrollleuchte), (d) vor längeren Fahrten sicherzustellen, dass Ölstand und Reifendruck den Vorgaben des Herstellers entsprechen. Im Zweifel erstmal Motor abstellen, bevor der Schaden schlimmer wird.

(6) Der Mietpartei ist es nicht gestattet, technische oder auch vorübergehende, optische Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen.

(7) Entstehen der Vermietpartei Kosten für von der Mietpartei zu verantwortende Schadenbeseitigung, Nachtanken, Reinigung, Ersatzbeschaffung von Teilen, Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln, ist die Mietpartei verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, sowie den damit verbundenen Aufwand der Vermietpartei zu entschädigen. Für Leistungen des Vermieters wird je geleistete Arbeitsstunde als angemessene Ersatzleistung 25 € vereinbart.

(8) Die Mietparei ist für Verwarnungen, Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten verantwortlich, die während der Mietzeit mit dem Fahrzeug begangen werden.

(9) Das Wohnmobil darf nicht in einer maschinellen Waschanlage oder in SB-Waschboxen mit harten Bürsten gewaschen werden, da Aufbauten, der Lack und die Kunststofffenster hierunter leiden. Eine Außenreinigung darf NICHT erfolgen. Nicht von außen reinigen!

5. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

(1) Die Kosten für Kraftstoff sowie notwendige Hilfs- und Betriebsstoffe während des Mietverhältnisses sind von der Mietpartei zu tragen. Das Fahrzeug wird der Mietpartei mit vollem Kraftstofftank übergeben. Die Mietpartei hat das Fahrzeug am Ende der Mietdauer vollgetankt zurückzugeben; andernfalls kann die Vermietpartei eine angemessene Aufwandsentschädigung verlangen. Die Kosten für Kraftstoff hat die Mietpartei auf Nachweis zu vergüten.

(2) Notwendige Reparaturen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges bis zu einer Höhe von 50,00 Euro kann die Mietpartei im Einzelfall ohne vorherige Absprache mit der Vermietpartei selbst vornehmen oder durch eine Fachwerkstatt vornehmen lassen. Kosten werden der Mietpartei nur gegen Vorlage des Belegs erstattet. Das beschädigte/getauschte Teil ist der Vermietpartei am Ende der Mietzeit zu übergeben. Eigenleistungen bei der Reparatur durch die Mietpartei werden nicht berücksichtigt.

6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden; technische Defekte

(1) Sollten nach Beginn der Mietdauer und Übergabe des Fahrzeugs technische Defekte eintreten, die die Gebrauchstauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigen und die die Mietpartei nicht durch Ausübung der Sorgfaltspflichten verhindern hätte können und ist es nicht möglich, durch kurzfristige Reparaturen die Tauglichkeit wiederherzustellen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

(2) Für den Fall dass eine oben genannte Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit vorliegt, kann die Mietpartei eine Minderung um 1/30 des Tagesmietpreises pro angefangener Stunde verlangen, solange die Beeinträchtigung besteht. Bei einer fristlosen Kündigung im oben genannten Fall verzichtet die Mietpartei auf weitergehende Ansprüche, außer die Beeinträchtigung entstand aufgrund von grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten durch die Vermietpartei. Ansprüche wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben bleiben unberührt.

(3) Die Mietpartei hat der Vermietpartei technische Defekte am Fahrzeug unverzüglich mitzuteilen. Kommt die Mietpartei dieser Meldepflicht nicht nach, hat die Mietpartei der Vermietpartei den daraus resultierenden Folgeschaden zu ersetzen.

(4) Für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, haftet die Mietpartei in gesetzlichem Umfang. In dem Fall gelten Absatz (1) und (2) nicht.

7. Mietsicherheit

(1) Es ist eine Mietsicherheit in Höhe von 1.500,00 € zu hinterlegen. Die Mietsicherheit ist rechtzeitig bis zur Übergabe eingehend vom Konto des Hauptmieters zu überweisen. Der Selbstbehalt im Schadensfall ist in §9 geregelt.

(2). Eine Barzahlung oder eine Zahlung von Konten Dritter kann der Vermieter aus Sicherheitsgründen zurückweisen.

(3) Ist die Mietsicherheit nicht vollständig oder nicht richtig gezahlt, kann der Vermieter die Herausgabe des Mietfahrzeuges verweigern.

(4) Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.

(5) Die Mietsicherheit darf in angemessener Höhe einbehalten werden, bis das Bestehen und die Höhe von Ansprüchen gegen den Mieter oder berechtigten Fahrer feststeht.

 

8. Verkehrsunfälle

(1) Mietpartei, Beifahrer*in und Mitreisende sind bei Verkehrsunfällen verpflichtet, dem Vermieter alle Daten in Textform mitzuteilen, die die Vermietpartei zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt.

(2) Sollte aufgrund eines Verkehrsunfalls die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges wesentlich eingeschränkt sein, sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises und je nach Umfang auch der Kaution.

(3) Bei Verkehrsunfällen, Bränden, Wildschäden und sonstigen Schäden ist die Mietpartei verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Unfalls hinzuzuziehen. Die Mietpartei hat der Vermietpartei unverzüglich über den Unfall in Kenntnis zu setzen und ihm einen umfassenden Unfallbericht einschließlich Unfallskizze zukommen zu lassen. Sollten an dem Unfall dritte Personen beteiligt gewesen sein, so muss die Mietpartei die Kennzeichen der beteiligen Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherungen der Fahrer*innen sowie Namen und Anschriften der Fahrer*innen und Zeugen dokumentieren und bei Bedarf vorlegen.

(4) Die Vermietpartei hat alle Regulierungen von Fahrzeugschäden bei Versicherungsfällen von der betreffenden Fahrzeugversicherung zu verlangen. Ausgenommen sind Regulierungen, deren Erfüllung unwirtschaftlich oder ohne Erfolgsaussichten ist.

9. Haftung der Vermietpartei:

(1) Für die Eignung des Fahrzeugs für den von der Mietpartei vorgesehenen Zweck übernimmt die Vermietpartei keine Gewähr.

(2) Soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet die Vermietpartei bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet die Vermietpartei – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Vermietpartei nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung der Vermietpartei doch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Vermietpartei vorsätzlich handelt oder eine Garantie übernommen oder arglistig einen Mangel verschwiegen hat.

(4) Die Mietpartei ist damit einverstanden, dass die Vermietpartei die persönlichen Daten auf unbegrenzte Zeit speichert, da sie Rechnungsgrundlage bilden (gesetzliche Speicherung 10 Jahre). Die Daten werden nie weitergegeben, außer es liegen gerichtliche Verfügungen vor oder zur Verfolgung von Straftaten oder unter behördlichen Anordnungen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstöße etc. Daher kann das Fahrzeug auch mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein.

(5) Im Falle selbstverschuldeter Schäden vereinbaren die Parteien im Rahmen der gestatteten Nutzung, dass die Haftung der Selbstbeteiligung auf 5.000,00 € je Schadenfall für Schäden des Fahrzeuges für die Mietpartei begrenzt ist. Dabei ist unverzüglich die Vermietpartei in Textform hierüber zu unterrichten. Die Mietpartei wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Zusatzversicherung zur teilweisen oder vollständigen Erstattung der Selbstbeteiligung sinnvoll ist. Schließt die Mietpartei eine Zusatzversicherung ab, so gilt die Höhe des Selbstbehalts (5.000  Euro) als angemessen, anderenfalls gelten 2.500 Euro Selbstbehalt als gegeben.

(6) Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen, also in voller Höhe vom Mieter zu zahlen, sind unversicherte Schäden insbesondere:

  • Schäden unter Alkoholeinfluss,
  • vorsätzliche Schäden,
  • grob fahrlässige Schäden,
  • Schäden an Campingausstattung,
  • Schäden im Innenraum,
  • Schäden an Anbauten wie Markise, Fahrradträger, Anhängerkupplung, Sat-TV und Solaranlage,
  • Falschbetankung (Benzin statt Diesel, Diesel statt Benzin, Kraftstoff im Wassertank),
  • Betriebsschäden wie z.B. durch einen Reifenplatzer
  • Mietausfallschaden und
  • Merkantiler Minderwert.

Dem Vermieter ist eine Abrechnung der Reparaturkosten auf Basis eines telefonischen Kostenvoranschlags einer Fachwerkstatt gestattet.

10. Stornobedingungen

Nach Annahme des Angebots gelten für die Mietpartei die nachfolgenden Stornobedingungen:

  • bis zu 60 Tage vor Reiseantritt 15% des Mietpreises
  • vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50% des Mietpreises
  • ab 14. Tag 80% des Mietpreises
  • am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 95% des Mietpreises

Die Kaution wird unmittelbar direkt nach der bestätigen Stornierung zurückerstattet. Der Mietpreis wird ebenfalls unmittelbar direkt nach der bestätigten Stornierung zurückerstattet zu genau dem Anteil, der oben aufgeführt ist.

11. Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CSIG) gilt nicht. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem die Mietpartei seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2) Für den Fall, dass die Mietpartei keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, legen die Parteien als Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Mietvertrag das Gericht Berlin fest.

(3) Sollte eine der Regelungen in diesen Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

 

  1. Preistabelle für Leistungen

 

Allgemeine Leistungen 8,00 € je 15 Min für sonstige Leistungen, wie Schadenabwicklung, Schriftverkehr

Fahrtkosten des Vermieters 0,50 € je km

Mehrkilometer des Mieters 0,30 € je km

Toilettenkassette leeren und/oder reinigen 150,00 €

Bearbeitung Mautrechnung / Ordnungswidrigkeit 8,00 € pro Anschreiben

Betankung des Fahrzeuges 20,00 € pro Tankvorgang zzgl. Kraftstoffkosten